Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ahmed Mnissi Hair and Make Up Artist - nachfolgend HMUA genannt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen selbstständig sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

 

1. Allgemeines

 

Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des HMUA zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem HMUA und seinem Auftraggeber (Kunde) zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 4 Wochen zu zahlen.

Skonto wird nicht gewährt.

 

2. Optionen

 

Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des HMUA zu einem festgelegten Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt.

 

3. Festbuchung 

 

1. Eine Festbuchung stellt eine für den HMUA und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Dieser Bedarf es einer Schriftlichen Zusage (Bestätigung durch Email, WhatsApp, Instagram, Postalisch) des Kunden oder des HMUA, bis zu dieser Zusage gilt die gestellte Anfrage an den HMUA nur als Option. Im Falle einer Festbuchung steht dem HMUA das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen , die der HMUA nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird und dies nicht mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Termin schriftlich mitgeteilt wurde (s. 9. Auftragsstornierungen / Ausfallhonorar) Der HMUA kann für die angebotene Dienstleistung für halbe Tage (4h) oder ganze Tage (8h, Videoproduktionstage bis 10h, folgend VPT) gebucht bzw. optioniert werden.

Es werden daher Dienstleistungs-, Tages- oder Halbtages- Videoproduktionshonorare vereinbart. Im Falle der Vereinbarung von Tages- oder Halbtages-, Videoproduktionshonoraren werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit anteilig nach Stunden berechnet. Der. Stundensatz beträgt umgerechnet 1/8 (1/10 VPT) des vereinbarten Tagessatzes beziehungsweise 1/4 des Halbtagessatzes + Fremd- und Nebenkosten.

2. Fremd-, Nebenkosten

Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen ausserhalb des Wohnortes des HMUA nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) nach Absprache zu tragen (vorherige Freigabe durch den Auftraggeber) und je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder anteilig an den HMUA zu zahlen. Ansonsten ist der HMUA nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der HMUA berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeiten sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen. 

 

4. Vorbereitungszeiten / Besprechungen / Calls

 

Jedem Auftraggeber steht, falls nötig, nach Zustandekommen des Vertrages (Bestätigung) max. eine Stunde Besprechung (Calls, Videocalls) zu, die in der Tagesgage inkludiert ist. Alle Stunden die darüber hinaus anfallen, für jegliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Antrag (Besprechungen, Calls, Material besorgen, Kalkulationen, Anfertigen von Dingen usw.) werden anteilig vom Tagessatz als sogenannte Vorbereitungszeit auf der Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Anreise

 

Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden (Tür zu Tür) so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet, mindestens aber mit 50% der Tagesgage.

 

6. Gestalterische Auffassung

 

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter (Kunde, Agenturen) ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des HMUA zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren. Mängelrügen an der Leistung des HMUA muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäss erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

 

7. Honorar / Gagen

1. Das Honorar des HMUA deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Alle darüber hinaus extra gewünschten Leistungen, des Auftraggebers werden gesondert in Rechnung gestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim HMUA ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des HMUA bedingt unzulässig.

2. Das Honorar ist sofern nicht anders vereinbart spätestens 4 Wochen nach Rechnungsstellung Fällig.

3. Aufteilung Gagen in Stunden, Rates dazu auf Anfrage

- Tagesgage (bis 8h Arbeitszeit, Events, Fotoproduktion)        

- Halbtagsgage (bis 4h Arbeitszeit, Events, Fotoproduktion)   

- Videoproduktion Tagesgage (bis 10h Arbeitszeit)                

- Videoproduktion Halbtagsgage (bis 5h Arbeitszeit)                

- Special Effects (SFX) Tagesgage (bis 10h Arbeitszeit)             

 

Alle Stunden die über die jeweilige gebuchte Gage (Stunden Anzahl) hinaus geht wird als sog. Overtime anteilig von der vereinbarten vollen Gage in Rechnung gestellt. Indivuelle Angebote sind nach Absprache mit den Kunden selbstverständlich möglich (bsp. viele Produktionstage usw.) Alle Preise verstehen sich zzgl. 19% USt..

 

8. Zuschläge

 

Ab 22 Uhr fällt ein Nachtzuschlag von 10% auf jede anteilig berechnete Stunde an.

Ab 24 Uhr sind es insgesamt 20% Nachtzuschlag pro anteilig berechneter Stunde. 

Für Stunden die deutlich über einen Tag von 8 h (10h VPT) hinausgehen werden Zuschläge gesondert in Rechnung gestellt. Ab der 10 Stunde (11h VPT) wird ein Mehrarbeit Zuschlag von 25%, ab der 12 Stunde (12h VPT) von 50% auf die jeweilig, anteilig berechnete Stunde fällig. 

 

9. Auftragsstornierungen und Ausfallhonorar

 

1. Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt, Kündigung, Stornierung ist bei Festbuchung (Bestätigter Buchung) nur aus wichtigem Grund (Höhere Macht wie bsp. Sturm, Überschwemmung, Ausfall jeglicher Reisemöglichkeiten usw.) kostenlos möglich ausser es wird ein bereits begonnener Auftrag (Vorbereitungen, Anfertigung usw.) deswegen annulliert, fallen die bis dahin getätigten Stunden als Vorbereitungszeit zu 100% an. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der HMUA mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

Ohne wichtigen Grund fallen folgende Ausfallrates an. 

2. Ausfallrates:

Wird die Buchung storniert / annuliert ohne wichtigen Grund (s. o.) gelten folgende Regelungen:

- 3 Tage vor Termin: 100%,

- 5 Tage vor Termin: 75%,

- 7 Tage vor Termin: 50%,

- 14 Tage vor Termin: 25%. Der

HMUA ist berechtigt einen Auftrag fristlos zu kündigen auch während einer laufenden Produktion falls die im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig und/oder nicht in voller Höhe eingeht, eine zeitliche Verschiebung der Produktionstermine durch den Auftraggeber erfolgt, der Verdacht besteht, dass die Buchung durch den Auftraggeber nicht ernsthaft aufrecht erhalten wird (durch keinerlei Rückmeldung/Antwort des Auftraggebers auf Kontaktversuche des HMUA in Form verschiedener Medien über einen Zeitraum von mindestens 7 Tagen) und/oder somit durch die Blockierung des Termins anderweitige, ernstgemeinte Buchungs- und somit auch Honorarverluste absehbar sind. In diesen Fällen sind Ausfallhonorare in Höhe von 100% aller effektiven und belegbaren Kosten sowie die bis zum Zeitpunkt der Auftragsstornierung erbrachten Leistungen, als auch 50% aller im Auftrag vereinbarten Honorare des HMUA zu entrichten. Bei einer der Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten Wetterbuchung, d.h. Für den Fall, dass zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, mit arbeiten eines Ersatztermins, ohne hierfür dem HMUA ein Honorar zahlen zu müssen. Hierbei muss von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte vom Wetterdienst schriftlich nachgewiesen werden, dass das schlechte Wetter die Durchführung des Auftrags unmöglich macht. Sollte der HMUA seine Tätigkeit aufgrund von Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make up Artist sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuelle entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der HMUA in diesem falle nicht, da der HMUA als Einzelunternehmer keine Angestellten beschäftigt und immer ein Restrisiko für Krankheit bleibt. 

 

10. Test photoshoots (TFP) / Portfolio Shootings (PS)

 

Für sogenannte Test Photoshoots (TFP) / Portfolio Shootings (PS) gelten folgende Besonderheiten: Sofern der HMUA seine Mitwirkung an einem Test Photoshoots / Portfolio (TFP / PS Nutzung zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des TFP / PS entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu kommerziellen Zwecken, Layout zwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, sofern nicht anders vereinbart, steht dem HMUA ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers. Leistungen des HMUA im Rahmen eines Test Photoshoots bzw. Testdrehs dürfen ausschließlich zu Testzwecken genutzt werden. Ohne Ausdrückliche Zustimmung des HMUA dürfen die bei Test Photoshoots bzw. Testdrehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung, auch durch Dritte) zu Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer weitergehenden Nutzung ist die Leistung des HMUA gesondert zu vergüten.

 

Haftung

 

Bei von dem HMUA Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrührt, haftet der HMUA bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaige von ihm eingeschaltete Erfüllungshilfen (Assistenten). Der Auftraggeber hat eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschliessen. Für alle anderen Fälle haftet die Berufshaftpflichtversicherung des HMUA.

 

Namensnennung

 

Der Make up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich Test Photoshoots und Editorials) als Urheber für Hair und/oder Makeup genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoss gegen die Nennungspflicht ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Honorar HMUA zu zahlen.

 

Verjährung

 

Sämtliche Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den HMUA verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für Schäden, die auf einer groben fahrlässigen oder vorsätzlichen  Pflichtverletzung beruhen.

 

Verwendung von Bildmaterial

 

Der Make up Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und Digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zu Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet (Website, Soziale Medien) zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen. Für diesen Fall steht der Auftraggeber auch dafür ein, dass abgebildete Fotomodelle mit der genannten Nutzung durch den HMUA einverstanden sind.

 

Urheber & Rechteübertragung

 

Der Make up Artist ist ausschließlich Inhaber sämtlicher Eigentums, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von Ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des HMUA dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sowie nicht zu eigenen Zwecken (Ideenklau) genutzt werden und sind an den HMUA zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des HMUA, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem HMUA und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelten an den HMUA abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den HMUA abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des HMUA einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den HMUA auszuzahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom HMUA bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den HMUA zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

 

Salvatorische Klausel

 

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (Email, WhatsApp, Instagram, Postalisch). Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als Vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sowie gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des HMUA.

 

(Stand 2024)